Pausenregelung nach Arbeitszeitgesetz: Was im Dienstplan stehen muss
Wer Dienstpläne erstellt, muss Pausen nicht nur „irgendwie" einplanen – das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) macht klare Vorgaben, wie lang Pausen sein müssen und wann sie zu gewähren sind. Hier die Regeln im Überblick, mit Praxis-Tipps für die Schichtplanung.
Die Grundregel: § 4 ArbZG
Nach § 4 ArbZG muss die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden. Die Mindestdauer richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit:
| Arbeitszeit pro Tag | Gesetzliche Mindestpause |
|---|---|
| bis 6 Stunden | keine Pause vorgeschrieben |
| mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Wichtig: Länger als 6 Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten. Die Pause muss also spätestens nach 6 Stunden liegen – eine 30-Minuten-Pause erst am Ende einer 8-Stunden-Schicht ist nicht zulässig.
Pausen aufteilen: 15-Minuten-Blöcke
Die Pausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Statt einer 30-Minuten-Pause sind also auch zweimal 15 Minuten möglich – praktisch z. B. in der Gastronomie oder im Einzelhandel, wo eine lange Pause den Betrieb schwächen würde. Kürzere Unterbrechungen unter 15 Minuten zählen dagegen nicht als Ruhepause im Sinne des Gesetzes.
Was zählt als Pause – und was nicht?
- Eine Ruhepause ist Zeit, in der Mitarbeiter frei über ihren Aufenthalt verfügen und keine Arbeitsleistung erbringen müssen.
- Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft am Arbeitsplatz sind keine Pause – wer „nebenbei" das Telefon im Blick behalten muss, macht rechtlich keine Pause.
- Pausen sind gesetzlich keine bezahlte Arbeitszeit. Tarifverträge können Abweichendes regeln (z. B. bezahlte Kurzpausen in Wechselschicht).
- Die Pausen müssen im Voraus feststehen – zumindest der Rahmen, in dem sie genommen werden können. Der Dienstplan ist der richtige Ort dafür.
Sonderfall Jugendliche: strengere Regeln
Für Mitarbeiter unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 11 JArbSchG) mit strengeren Vorgaben: 30 Minuten Pause bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit. Die Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden liegen. Das betrifft vor allem Auszubildende und Aushilfen.
Nicht vergessen: die Ruhezeit zwischen zwei Schichten
Neben den Pausen schreibt § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden nach Ende der täglichen Arbeitszeit vor. Wer bis 22 Uhr arbeitet, darf frühestens um 9 Uhr wieder anfangen. In bestimmten Branchen – u. a. Krankenhäuser, Pflege, Gastronomie – darf die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn ein Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgt. Gerade beim Wechsel von Spät- auf Frühschicht wird diese Regel im Alltag am häufigsten verletzt.
Pausen dokumentieren
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen – dazu gehört auch, dass Pausen nachvollziehbar sind. Unabhängig davon verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG die Aufzeichnung von Arbeitszeit, die über 8 Stunden werktäglich hinausgeht.
Praxis: Pausen im Dienstplan richtig einplanen
- Pausen von Anfang an in die Schichtzeiten einrechnen: Eine Schicht 8–16:30 Uhr mit 30 Minuten Pause ergibt 8 Stunden Arbeitszeit – nicht 8,5.
- Besetzung während der Pausen sichern: Bei kleinen Teams Pausen versetzt legen, damit Theke, Empfang oder Station besetzt bleiben.
- Pausenlage grob festlegen: „30 Minuten zwischen 12 und 14 Uhr" genügt dem Gesetz – völlige Beliebigkeit nicht.
- Schichtwechsel prüfen: Spät-auf-Früh-Kombinationen auf die 11-Stunden-Ruhezeit kontrollieren.
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Zuletzt aktualisiert: 12. August 2026